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Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG): Was seit Juli 2026 für Ihre Heizung gilt

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt seit dem 29. Juli 2026 und hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Die wichtigste Änderung: Neue Heizungen müssen nicht mehr zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Wer eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss dafür ab 2029 einen steigenden Anteil an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff nutzen. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

  • Die 65-%-Pflicht für neue Heizungen ist entfallen, Sie wählen die Heiztechnik selbst.

  • Für neu eingebaute Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen gilt ab 2029 die Bio-Treppe.

  • Ab 2028 sollen Gas- und Heizöllieferanten eine Grüngas- bzw. Grünölquote erfüllen.

  • Bei neuen fossilen Heizungen in Mietshäusern teilen sich Vermieter:innen und Mieter:innen bestimmte Kosten zur Hälfte.

  • Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) läuft weiter, wurde aber zum 21. Juli 2026 umgebaut.

Was war die 65-%-Pflicht und warum fällt sie weg?

Die 65-%-Pflicht stand in § 71 des Gebäudeenergiegesetzes, das seit der Reform 2024 oft „Heizungsgesetz“ genannt wurde. Sie schrieb vor, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. In der Praxis lief das meist auf eine Wärmepumpe, Fernwärme oder eine Biomasseheizung hinaus.

Was ist das Gebäudemodernisierungsgesetz?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist das Energiesparrecht für Gebäude in Deutschland. Formal ist es das umbenannte und umfassend geänderte Gebäudeenergiegesetz. Es wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) und setzt zugleich die EU-Gebäuderichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1275) in deutsches Recht um. Die Bundesregierung verfolgt damit das Ziel eines klimaneutralen Gebäudebestands bis 2045.

Was war die 65-%-Pflicht und warum fällt sie weg?

Die 65-%-Pflicht stand in § 71 des Gebäudeenergiegesetzes, das seit der Reform 2024 oft „Heizungsgesetz“ genannt wurde. Sie schrieb vor, dass jede neu eingebaute Heizung mindestens 65 % ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien erzeugt. In der Praxis lief das meist auf eine Wärmepumpe, Fernwärme oder eine Biomasseheizung hinaus.

 

Das Gesetz tritt in Stufen in Kraft:

29.07.2026

Wegfall der 65-%-Pflicht, neues Heizungsrecht mit Bio-Treppe, Wegfall bestimmter Betriebsverbote für Öl- und Gaskessel, neue Regeln zur CO₂-Kostenaufteilung

01.01.2027

Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie, unter anderem Solarpflichten, neue Anforderungen an Energieausweise und neue Berechnungsgrundlagen 

01.01.2028

Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude

01.01.2030

Alle übrigen Neubauten als Nullemissionsgebäude

 

Welche Heizung dürfen Sie einbauen?

Seit dem 29. Juli 2026 entscheiden Eigentümer:innen selbst, welche Heizung sie einbauen. Die frühere Pflicht, mindestens 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien zu erzeugen, ist ersatzlos gestrichen. Auch die Beratungspflicht vor dem Einbau einer fossilen Heizung gibt es nicht mehr.

Beim Heizungstausch in Bestandsgebäuden sind nach §§ 42 ff. GModG unter anderem zulässig:

  • Wärmepumpe

  • Fernwärme

  • Biomasseheizung, zum Beispiel eine Pelletheizung

  • Hybridheizung, zum Beispiel Wärmepumpe mit Gas-Spitzenlastkessel

  • Solarthermie, auch in Kombination mit einer anderen Heizung

  • Stromdirektheizung, zum Beispiel eine Infrarotheizung

  • Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)

  • Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung, ab 2029 mit Bio-Treppe. Das gilt auch für sogenannte H₂-ready-Geräte; ob und wann Wasserstoff an Ihrem Standort verfügbar ist, ist offen.

Mit der Wahlfreiheit steigt Ihre Eigenverantwortung. Ob sich eine Heizung langfristig rechnet, hängt neben dem Kaufpreis von den Brennstoffpreisen, dem CO₂-Preis und der Verfügbarkeit biogener Brennstoffe ab. Lassen Sie sich die Betriebskosten über die gesamte Nutzungsdauer vorrechnen, nicht nur die Anschaffung.

Was ist die Bio-Treppe?

Die Bio-Treppe (§ 43 GModG) verpflichtet Eigentümer:innen neu eingebauter Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, ab 2029 einen steigenden Mindestanteil an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff zu nutzen. Sie gilt nur für Heizungen, die seit dem 29. Juli 2026 eingebaut werden. Ältere Anlagen sind nicht betroffen. Es genügt zu einem anderen Anbieter oder zu einem anderen Tarif Ihres momentanen Anbieter zu wechseln, der diese Vorgaben erfüllt. Zeitweise kann auch Solarthermie genutzt werden, um die Vorgaben zu erfüllen, jedoch geht dies nur bis Ende 2034. 

Ab

Mindestanteil

01.01.2029

10 %

01.01.2030

15 %

01.01.2035

30 %

01.01.2040

60 %

Fällt Ihre alte Heizung irreparabel aus und Sie bauen deshalb eine neue fossile Heizung ein, gilt eine Übergangsfrist von zwölf Monaten, bevor die Bio-Treppe greift.

Was ist die Grüngas- und Grünölquote?

Die Grüngas- und Grünölquote ist eine Pflicht für Gas- und Heizöllieferanten, nicht für Haushalte. Ab 2028 sollen Lieferanten einen Mindestanteil an Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas oder Wasserstoff in Verkehr bringen. Die Quote soll bei rund 1 % starten und dann steigen; sie wird auf die Bio-Treppe angerechnet. Die Details regelt ein eigenes Gesetz, das die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen soll (§ 42a GModG).

Ziel ist, dass die Brennstoffe für Gebäudewärme bis 2045 vollständig klimaneutral sind. Ein ausdrückliches Betriebsverbot für fossile Heizungen ab 2045 enthält das GModG dagegen nicht mehr.

Bestehende Heizung: Was gilt für Eigentümer:innen?

Ihre bestehende Gas- oder Ölheizung darf weiterlaufen und repariert werden. Eine Austauschpflicht wegen des Alters gibt es nicht mehr; auch die frühere 30-Jahre-Regel für Konstanttemperaturkessel ist entfallen. Die Bio-Treppe gilt für Ihre bestehende Anlage nicht.

Die neuen Regeln greifen erst, wenn Sie eine neue Heizung einbauen, etwa nach einem irreparablen Defekt. Entscheiden Sie sich dann für eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, gilt für diese die Bio-Treppe.

Früh zu planen kann sich trotzdem lohnen:

  • Die Heizungsförderung sinkt ab dem 1. Februar 2027 schrittweise (siehe unten).

  • Der CO₂-Preis wirkt sich auf die Kosten fossiler Brennstoffe aus.

Mieter:innen und Vermieter:innen: Wer zahlt die Mehrkosten?

Bauen Vermieter:innen in ein bestehendes Mietshaus eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung ein, werden die Zusatzkosten geteilt. Ab dem 1. Januar 2028 tragen beide Seiten je die Hälfte der CO₂-Kosten und der Gasnetzentgelte. Ab dem 1. Januar 2029 kommt die Hälfte der Mehrkosten für den Bioanteil hinzu, begrenzt auf einen Bioanteil von 30 %.

Grundlage ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (§§ 5a ff. CO2KostAufG). Für bestimmte Fälle gibt es eine Härtefallregelung für Vermieter:innen.

Förderung: Was gilt bei der BEG seit Juli 2026?

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) läuft weiter. Seit dem 21. Juli 2026 gelten für den Heizungstausch neue Konditionen:

Baustein

Höhe

Für wen

Grundförderung

30 %

alle Antragsberechtigten

Klimageschwindigkeitsbonus

16 % (Anträge bis 31.01.2027), danach halbjährlich minus 4 Prozentpunkte

selbstnutzende Eigentümer:innen beim vorzeitigen Austausch einer alten Heizung

Einkommensbonus

40 %, 30 % oder 10 % bei zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 €

selbstnutzende Eigentümer:innen

Förderfähige Kosten (erste Wohneinheit)

28.000 €, sinkt ab 2027 halbjährlich

alle

Neubau: Was gilt ab 2028 und 2030?

Neue Gebäude müssen künftig Nullemissionsgebäude sein: Am Gebäude dürfen keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen entstehen. Das gilt ab dem 1. Januar 2028 für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand und ab dem 1. Januar 2030 für alle anderen Neubauten, auch für Wohngebäude. Maßgeblich ist das Datum des Bauantrags.

Für Bauherr:innen heißt das: Ab 2030 kommen im Neubau praktisch nur Heizungen ohne fossile Verbrennung vor Ort infrage, etwa Wärmepumpe oder Fernwärme. Bis Ende 2029 sind fossile Heizungen im Neubau noch möglich, dann mit Bio-Treppe. Hinzu kommen Anforderungen an Dämmung, Fenster, Luftdichtheit und Wärmebrücken sowie Solarpflichten. Klären Sie das Heizungskonzept deshalb vor dem Bauantrag.

Ausblick und nächste Schritte

So gehen Sie jetzt vor:

  1. Bestandsaufnahme: Lassen Sie Heizung, Dämmung und Gebäudezustand prüfen.

  2. Beratung nutzen: Eine unabhängige Energieberatung oder ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) zeigt Ihnen sinnvolle Maßnahmen und deren Reihenfolge.

  3. Förderung prüfen: Beantragen Sie die BEG-Förderung, bevor Sie einen Auftrag vergeben. Ab Februar 2027 sinken die Fördersätze schrittweise.

  4. Brennstoffkosten einrechnen: Planen Sie eine neue Gas- oder Ölheizung, kalkulieren Sie den späteren Bioanteil mit ein. (Gastarife vergleichen)

Häufige Fragen zum Gebäudemodernisierungsgesetz

Muss ich meine alte Gasheizung austauschen?
Nein. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden. Eine Austauschpflicht wegen des Alters gibt es nicht mehr.

Gilt die Bio-Treppe für meine bestehende Heizung?
Nein. Sie gilt nur für Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die seit dem 29. Juli 2026 eingebaut werden. Über die geplante Grüngasquote der Lieferanten kann sich der Bioanteil in Ihrem Brennstoff aber trotzdem erhöhen.

Darf ich noch eine neue Gasheizung einbauen?
Ja. Ab 2029 müssen Sie dann aber einen Mindestanteil an Biomethan oder anderen biogenen Brennstoffen nutzen, der bis 2040 auf 60 % steigt.

Was ändert sich für Mieter:innen?
Wird in Ihrem Haus eine neue fossile Heizung eingebaut, tragen Sie ab 2028 nur die Hälfte der CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte, ab 2029 auch nur die Hälfte der Mehrkosten für den Bioanteil (bis 30 % Bioanteil).